§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Energie- und Solarverein Pfaffenhofen“.
Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Pfaffenhofen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein fördert den Umwelt- und Klimaschutz und tritt ein für die Umsetzung der
Forderungen der Weltklimakonferenzen insbesondere durch die Verbreitung der
Solarenergieerzeugung. Der Verein will Anregungen geben, erneuerbare Energiequellen,
insbesondere die Sonnenenergie, stärker als bisher zu nutzen und die nötigen Impulse für die gesetzlichen und behördlichen Rahmenbedingungen zu schaffen.
2. Der Verein verwirklicht seine Ziele vor allem durch Förder- und Projektarbeit,
insbesondere durch
a. öffentliche Information über aktuelle Themen aus dem Bereich Umweltschutz,
b. Öffentlichkeitsarbeit für die Idee der Bürger-Solar-Gesellschaften (private Zusammenschlüsse zum Zweck des gemeinschaftlichen Anschaffens und Betreibens von Solaranlagen, die sich mit Einspeisung des Stroms gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) refinanzieren),
c. unentgeltliche Unterstützung bei Gründung und Betrieb von Bürger-Solar-Gesellschaften, insbesondere durch fachliche Beratung und Mithilfe; die Mitglieder dieser Gesellschaften müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
3. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Vereinen des In- und Auslands an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
4. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig.
5. Über die jeweiligen Projekte entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat aktive Mitglieder mit Stimmrecht und Fördermitglieder ohne Stimmrecht (gemeinsam im Folgenden „Mitglieder“ genannt).
2. Die aktiven Mitglieder haben einen Jahresbeitrag von derzeit 25,-EUR im Jahr zu entrichten, der spätestens am 30.04. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig ist.
3. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Der Mindestbeitrag für eine Fördermitgliedschaft beträgt ebenfalls derzeit 25,-EUR im Jahr. Dieser Beitrag ist auch hier am 30.04. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
4. Änderungen der Höhe und der Fälligkeit des jeweiligen Beitrags werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5. Die aktiven Mitglieder und Fördermitglieder haben die Ziele des Vereins zu unterstützen.
6. Die aktive Mitgliedschaft wie die Fördermitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
7. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes nur bei wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise dem Vereinszweck zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen zwei Monaten nach Erhalt des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Beirat

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Jedes aktive Mitglied ist stimmberechtigt und hat je eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Bestimmung des jeweiligen Versammlungsleiters
b. Wahl und Abwahl des Vorstandes
c. Wahl eines Schriftführers
d. Wahl zweier Kassenprüfer
e. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
f. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Investitionsplans
g. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
h. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
i. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
j. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
k. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
l. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
m. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

2. Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Der Versand der Einladung erfolgt per E-Mail oder auf Wunsch des Mitglieds per Brief oder Fax. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
5. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so findet innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung, die mit Frist von 1 Woche zugestellt werden soll, ausdrücklich hinzuweisen.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertretern, dem Schatzmeister und einem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
1. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von den Vorständen zu
unterzeichnen.

 

 

§ 8 Beirat

1. Der Beirat besteht aus 10 Mitgliedern, die für die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Beirats bleiben bis zur Wahl eines neuen Beirats im Amt. Die Mitglieder des Beirats sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied.
2. Der Beirat berät und beaufsichtigt den Vorstand.
3. Mindestens alle neun Monate soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat muss einberufen werden, wenn ein Vorstands- oder ein Beiratsmitglied dies verlangt. Der Beirat wird vom ersten Vorsitzenden des Vereins oder bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen. In der Beiratssitzung hat der Vorstand über seine Tätigkeit und die Lage des Vereins Bericht zu erstatten.
4. Beschlüsse des Beirats werden mit der einfachen Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Sie können in der Beiratssitzung oder im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

 

 

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Bund Naturschutz Pfaffenhofen, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

 

Errichtet am 22.02.2008 in Pfaffenhofen.

Satzung geändert am 15.10.2008, Satzung geändert am 08.10.2012